Thomas Plur (Vorstand): 0172 / 6766299 | Mike Thiel (sportl. Leiter): 0179 / 3580931 | Heike Thiel (Schwimmkurse): 0160 / 90118206

Satzung des 1. Fuldaer Judo-Club e.V.

Satzung

gemäß den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung vom 28.  Februar 1975, vom 23. März 1981, vom 30.09.1987 und der Satzungsänderung vom 26.02.2010, vom 28.02.2014, vom 10.03.2017, vom 15.02.2019 sowie vom 17.09.2021.

 

§ 1- Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 13.01.1956 in Fulda gegründete Judoverein führt den Namen “1. Fuldaer Judo-Club e.V.”. Der Verein hat seinen Sitz in Fulda und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Form. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere der Pflege und Förderung des Amateursportes Judo. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand.
  3. Der Verein ist offen für alle Bürgerinnen und Bürger, gibt ihnen die gleichen Rechte und wendet sich damit gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen. Er wirkt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen. Er verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlich, seelischer oder sexueller Art ist.

 

§ 2- Erwerb der Mitgliedschaft – Datenschutz

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
  3. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Wettkampfbetriebs, die Veröffentlichung auf der vereinseigenen Internetpräsenz, die Berichterstattung in der regionalen und überregionalen Presse sowie interne Aushänge am “Schwarzen Brett”. Dies gilt ebenfalls für Bilddaten, Fotografien und Filmmaterial. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist- mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben z.B. zur Erlangung von Startberechtigungen oder zur Beantragung von Fördermitteln gegenüber entsprechenden Sportverbänden/Sportkreisen oder sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung- nicht zulässig.

§ 3 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt ist nur zum 31.12. eines Kalenderjahres möglich.
  3. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat an den Vorstand erklärt werden. In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausnahmen zustimmen.
  4. Mindestlaufzeit der Mitgliedschaft beträgt 12 Monate.
  5. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    • wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    • wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als 1/2 Jahresbeitrag trotz Mahnung,
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, dazu gehört die Missachtung von Grundsätzen des Kinder- und Jugendschutzes, wie dies im Verhaltenskodex des Landessportbundes des Landes Hessens niedergelegt ist. Dazu gehört auch die Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole sowie
    • wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 4 – Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
    • a. Verweis
    • b. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
  2. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreiben zuzustellen.

§ 5 – Beiträge

  1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr sowie außerordentliche Beiträge für aktive und passive Mitglieder werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die passive Mitgliedschaft muss schriftlich vom Mitglied erklärt werden.

§ 6 – Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Lediglich bei der Wahl eines Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an zu.
  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persöhnlich ausgeübt werden.
  4. Gewählt werden können in den Vorstand alle voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 7 – Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind die Mitgiederversammlung und der Vorstand.

§ 8 – Mitgliederversammlung 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung) findet in jedem 1. Quartal eines Kalenderjahres statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
    • der Vorstand beschließt oder
    • Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4.  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Einberufung per Email an die dem Vorstand jeweils zuletzt bekannt gemachte Emailadresse der Mitglieder. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In den Vereinsaushängekästen wird auf die Mitgliederversammlung unter Aushang der Tagesordnung jeweils besonders hingewiesen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte einhalten:
    • a. Bericht des Vorstandes
    • b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    • c. Entlastung des Vorstandes
    • d. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    • e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    • f. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sowie außerordentliche Beiträge der aktiven und passiven Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  7. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
  8. Soweit Beauftragte oder ein sportlicher Leiter ernannt sind, haben diese die Mitglieder über ihre Tätigkeit im Rahmen eines Tagesordnungspunktes “Berichte” zu informieren.

§ 9 – Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem stellvertretendem Kassenwart. Vorstandsmitglieder müssen von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart als deren Stellvertreter, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommisarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Ist ein sportlicher Leiter ernannt so hat er grundsätzlich Teilnahme- und Rederecht soweit nicht der Vorstand dieses für einzelne Sitzungen oder Teile einer Sitzung ausgeschlossen hat.
  4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
    • a. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • b. die Bewilligung von Ausgaben
    • c. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
  5. Die laufende Verwaltung des Vereins erfolgt durch den 1. Vorsitzenden sowie den Kassenwart. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind über die Tätigkeiten regelmäßig zu informieren.
  6. Der Vorstand kann:
    • a. zur Erledigung bestimmter Aufgaben Beauftragte ernennen (z.B. Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit, Schulsportbeauftragter, Festausschuss etc.) sowie
    • b. einen sportlichen Leiter ernennen.
  7. Die Beauftragten und der sportliche Leiter unterstehen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Weisungen des Vorstandes und haben diesen über ihre Tätigkeiten regelmäßig zu informieren. Die Ernennung kann vom Vorstand jederzeit widerrufen werden. Dem sportlichen Leiter kann dabei insbesondere die Konzeption, Koordination sowie die Durchführung des Trainingbetriebs übertragen werden. Ernennungen und Abberufungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
  8. Der Vorstand soll sich mindestens einmal pro Jahr mit den Beauftragten und dem sportlichen Leiter zu einer erweiterten Vorstandssitzung treffen. Die Einladung und Leitung dieser Sitzung obliegt dem 1. Vorsitzenden.

§ 10 –  Protokollierung der Beschlüsse

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, der Ausschlüsse sowie der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 – Dauer 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12- Kassenprüfung 

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgiederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.

§ 13 – Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
    • a. der Vorstand beschlossen hat oder
    • b. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitrglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigen Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Hess. Judoverband e.V. in 60528 Frankfurt/M., Otto-Fleck-Schneise 4, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports, insbesondere des Judosports zu verwenden hat.

§ 14 – Ehrenmitgliedschaft

  1. Ehrenmitgliedschaft ist möglich.
  2. Anträge zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sind schriftlich fristgerecht zur Jahreshauptversammlung einzureichen.
  3. Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Dem Ehrenmitglied ist über die Ehrenmitgliedschaft eine Urkunde auszuhändigen.

 

§ 15 – Salvatorische Klausel 

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung durch gesetzliche Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.